Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme vor, wodurch bei der häuslichen Pflege in der Regel die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert und um Stunden zeitaufwendiger wird, im Ausnahmefall auch die Körperpflege um ein Vielfaches umfangreicher und zeitaufwendiger erfolgen muss.

 

 

 

Nach dem Urteil des BSG sind feste Zeiten in bestimmten Altersgruppen als der „natürliche altersbedingte Hilfebedarf“ anzusetzen.

 

Es sind in den jeweiligen Altersstufen bestimmte Minutenwerte als natürlicher altersbedingter Hilfebedarf abzuziehen.

 

Ein praktisches Rechenbeispiel:
Wird bei einen fünfjährigen Kind ein Pflegebedarf von 130 Minuten festgestellt, dann müssen laut Vorgabe 44 Minuten als natürlicher altersbedingter Hilfebedarf abgezogen werden. Es verbleiben also: 130 Minuten – 44 Minuten = 86 Minuten für die Pflegeversicherung maßgebender Pflegebedarf.

 

Da aber 90 Minuten für die Pflegestufe 1 erforderlich sind, liegt hier keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI – (Soziale Pflegeversicherung) vor. Die Pflegekasse kann daher keine Leistungen erbringen.

 

Allerdings:

 

Auch Kinder können eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben und entsprechende Leistungen erhalten, auch hier sind wieder Sonderregelungen in der Begutachtung. Im Prinzip gilt hier das Gleiche, wie bei der Feststellung der Pflegestufe.

 

 

Zu den Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz:

 

Besonderheiten zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bei Kindern unter 12 Jahren

 

Auch bei Kindern kann eine erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bilden die in § 45a Abs. 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Items im Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind.

 

In Ausnahmefällen können die Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz auch bei einem geistig schwer behinderten Säugling vorliegen.