Je nach Hilfebedarfs wird dem Pflegebedürftigen eine von fünf Pflegegraden (1-5) zugeordnet.
Nach dem Pflegegrad richtet sich die Höhe der Leistungen.

Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch muss pflegefachlich begründet werden.

[toggle title=“Pflegegrad 1″ open=“no“]Diese liegt vor bei einem mindestens einmal täglich anfallenden Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Weiterhin muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Durchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

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[toggle title=“Pflegegrad 2 “ open=“no“]

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