In der Pflegeversicherung werden verschiedene Formen der (Un-) Selbständigkeit unterschieden und die Häufigkeit des Auftretens von kognitiven bzw. psychischen Problemlagen bewertet :
Die Punktebewertung der einzelnen Kriterien in den Modulen 1,2,4 und 6 erfolgt je nach Schwere der Ausprägung der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeit. Dazu wurden folgende Klassifikationen entwickelt.
[toggle title=“Selbständigkeit“ open=“no“]Danach ist der Pflegebedürftige in der Lage , eine Handlung oder Aktivität allein, also ohne Unterstützung einer anderen Person durchzuführen.
[toggle title=“Überwiegend selbständig“ open=“no“] Hier kann die betreffende Person den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Es ist nur ein mäßiger Aufwand für die Pflegeperson erforderlich (z.B. Zurechtlegen von Gegenständen, Anstoßgeben durch Aufforderung, einzelne Handreichungen oder Anwesenheit aus Sicherheitsgründen.[/toggle]
[toggle title=“Überwiegend unselbständig“ open=“no“]Der Pflegebedürftige kann die Handlung nur zu einem geringen Teil selbständig ausführen. Es sind jedoch Ressourcen vorhanden, sodass er sich beteiligen kann. Voraussetzung hierfür sind ggfs. ständige Anleitung, aufwändige Motivation oder auch Übernahme von Teilschritten der Aktion durch die Pflegeperson. [/toggle]
[toggle title=“Unselbständig“ open=“no“]Der Pflegebedürftige kann die Handlung in der Regel nicht selbständig durchführen. Es sind sind wenige oder gar keine Ressourcen vorhanden. Die Pflegeperson muss alle oder fast alle Teilhandlungen anstelle des Pflegebedürftigen ausführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen.
Nur Motivation, Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen hier nicht aus.[/toggle]
[toggle title=“Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ open=“no“] Die Punktebewertung in den Modulen 2 und 3 basiert ausschließlich auf kognitiven Funktionen und Aktivitäten sowie Verhaltensweisen und Problemlagen psychischer Natur.
Die Pflegebedürftigkeit wird bezogen auf das Erkennen, Entscheiden, Steuern etc. bewertet. Auf die entsprechende motorische Umsetzung kommt es hier nicht an.
Hinsichtlich der Kommunikation sind auch Hör-, Sprach- oder Sprechstörungen zu berücksichtigen.
Klassifiziert wird die jeweilige Fähigkeit im Gutachten danach, ob sie vorhanden bzw. unbeeinträchtigt ist, größtenteils vorhanden, in geringem Maße vorhanden oder gar nicht vorhanden.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen treten oft als Folge von Gesundheitsproblemen auf und machen personelle Hilfe erforderlich.
Bei der Begutachtung geht es um die Häufigkeit dieses Hilfebedarfs: tritt er nie oder selten auf, selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Woche), häufig (zwei- bis mehrmals wöchentlich, jedoch nicht täglich) oder täglich.
Gibt es eine Kombination von Verhaltensweisen, so z.B. nächtliche Unruhe bei Angstzuständen, so werden sie im Gutachten nur einmal erfasst. Entweder unter „Nächtlicher Unruhe“ oder unter „Ängste“.
Die einzelnen Module haben eine vorgegebene Gewichtung. Die Module 1,2,4 und 6 machen insgesamt 85% und die Module 2 und 3 15% der Gesamtbewertung aus.
Aus den summierten und gewichteten Punktwerten wird der Gesamtpunktwert ermittelt, welcher das Ausmaß der Pflegebedürfigkeit und somit den Pflegegrad feststellt.
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